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III. Rückstellung

1. Erste Schritte
Bereits im April 1945 setzte die Provisorische Staatsregierung unter Leitung von Staatskanzler Karl Renner, die bis zum Herbst 1945 nur von der Sowjetunion anerkannt wurde, erste Schritte zur Erfassung des zwischen 1938 und 1945 entzogenen Vermögens. Aber erst die Anerkennung der Regierung Renner durch die Westalliierten und die Nationalratswahlen im November 1945 ermöglichten ein bundesweites Vorgehen, allerdings weiterhin beschränkt durch die Eingriffsmöglichkeiten der Alliierten.
Bis 1946 bestanden überhaupt keine klaren Vorstellungen, ob und wie das durch die Nationalsozialisten geraubte Vermögen zurückgegeben werden sollte. SPÖ und KPÖ schlugen die Schaffung eines "Restitutionsfonds" vor: nur hilfsbedürftige Opfer des Nationalsozialismus hätten Zahlungen erhalten sollen, die ursprünglichen Eigentümer hätten demnach nichts mehr zurückbekommen sollen.
Das Hauptproblem bei den Rückstellungen lag in der österreichischen Haltung, als Opfer des nationalsozialistischen Deutschland keine (Mit-)Verantwortung für die NS-Verbrechen und deren Konsequenzen zu übernehmen. Grundsätzlich entschied man sich daher im Frühjahr 1946 für das Prinzip Naturalrestitution - es konnte also nur das zurückgegeben werden, was vorhanden war - und Österreich weigerte sich zunächst, Entschädigungs- oder Schadenersatzzahlungen zu leisten. Erst auf Grund des Staatsvertrags von Wien 1955 musste dieses Prinzip später durchbrochen werden. Vorerst entschied man sich für ein im wichtigeren Teil zivilverfahrensrechtliches, ansonsten verwaltungsrechtliches System, das die Opfer notwendigerweise in die Situation der Kläger, Antragsteller, Beschwerdeführer versetzte. Mag dies auch eine nach solchen Umbrüchen unvermeidbare technische Notwendigkeit gewesen sein: Die daraus folgenden nachteiligen Konsequenzen mussten die Opfer lebhaft erfahren (Schlagwort: "Bringschuld" - "Holschuld").
Das Rückstellungswesen ist ein unübersichtliches, teilweise widersprüchliches Geflecht aus einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, von widerstrebenden Interessen der politischen Parteien, der Wirtschaftsverbände, der Opferorganisationen und der Alliierten. Zahlreiche Probleme lagen außerhalb der Rückstellungsgesetze. Etwa die Frage der Konzessionen für Gewerbebetriebe oder Banken, die Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Verwalter, die Besatzungsmächte, die verschiedensten Behörden etc. Dieses Dickicht zu durchdringen bedurfte es eines finanziellen wie mentalen Kraftaktes. Für die Opfer des Nationalsozialismus, die mit dem Leben davongekommen waren und die ihr geraubtes Hab und Gut zurückwollten, um überhaupt ein Überleben sichern zu können, war es äußerst schwierig sich zu orientieren. In der Bundesrepublik Deutschland, wo im Prinzip zwei Gesetze die Rückstellung und Entschädigung regelten, war der Zugang einfacher.

2. Die Rückstellungsgesetze
Erst im Juli 1946 wurde das 1. Rückstellungsgesetz beschlossen. Dieses erfasste freilich nur jenen Teil entzogenen Vermögens, der durch hoheitliches Handeln entzogen worden war und sich gegenwärtig in staatlicher Hand befand. Ein dreiviertel Jahr später, im Februar 1947, wurde das 2. Rückstellungsgesetz beschlossen, das die Rückübertragung jener aufgrund des Nationalsozialisten- oder Kriegsverbrechergesetzes an die Republik gefallener entzogener Vermögenschaften normierte. Am selben Tag beschloss der Nationalrat das für die NS-Opfer zentrale und politisch umstrittenste 3. Rückstellungsgesetz. Mit ihm wurde die gesetzliche Grundlage für die Rückforderung von Vermögensgegenständen geschaffen, denen kein hoheitlicher Entziehungsakt zu Grunde lag oder die sich nicht in der Verwaltung öffentlicher Stellen befanden. Rückstellungsansprüche waren nach dem 3. Rückstellungsgesetz nur beschränkt vererbbar. Gerechtfertigt wurde diese problematische Einschränkung mit dem Ziel, keine "Rückstellungsgewinnler" schaffen zu wollen, sondern derartiges Vermögen, für das nur sehr weitschichtige Erben vorhanden waren, den Nachfolgeorganisationen zur Verfügung stellen zu wollen. Ihnen sollte die Aufgabe zukommen, solche Personen zu entschädigen, deren entzogenes Vermögen nicht zurückgestellt werden konnte, weil es nicht auffindbar oder nicht mehr vorhanden war.
Schon die Entwürfe des 3. Rückstellungsgesetzes wurden von Interessenvertretungen der Wirtschaft bekämpft. Das Hauptargument lautete: Die Rückstellungen bringen Unsicherheit ins Wirtschaftsleben und sollten daher so gering wie möglich gehalten werden! Diese Linie wurde bei der weiteren Gesetzgebung bis in die 60er Jahre verfolgt und sorgte in hohem Maße für Verzögerungen im Gesetzgebungsprozess. Es waren die West-Alliierten, insbesondere die USA, die immer wieder auf Rückstellung des entzogenen Vermögens drängten. Schließlich wurden zwischen 1947 und 1949 vier weitere Rückstellungsgesetze beschlossen, die die unterschiedlichsten Bereiche betrafen - von der Rückstellung entzogener Marken- und Patentrechte bis hin zu geänderten oder gelöschten Firmennamen.
Die sieben Rückstellungsgesetze erfüllten zwar insgesamt durchaus den beabsichtigten Zweck - die Rückstellung des entzogenen Vermögens. Schwierigkeiten ergaben sich aber in der Rechtsprechung der Rückstellungskommissionen, die in Fällen des 3. Rückstellungs-gesetzes zu entscheiden hatten: Tendierte die Judikatur in der Frühphase der Rückstellungs-verfahren (Ende 1947/Anfang 1948) noch dazu, die gesetzlichen Vorgaben zu Gunsten der Rückstellungswerber auszulegen, ist ab den frühen 50er Jahren eine zunehmend restriktive Haltung gegenüber den NS-Opfern zu konstatieren.
Manche der in den Gesetzen enthaltenen unbestimmten Begriffe wurden zu Ungunsten der Rückstellungswerber ausgelegt und führten so zu vom Gesetzgeber nicht intendierten Entscheidungen. Beispiel hiefür ist der Begriff des "zur freien Verfügung erlangten Kaufpreises": Es wurde in vielen Fällen entgegen der klaren Absicht des Gesetzgebers entschieden, dass Zahlungen, die tatsächlich nie an die geschädigten Eigentümer gelangt waren (z. B. bei Zahlung auf Sperrkonten), als zu deren "freien Verfügung" gelangt anzusehen seien.
Auf der anderen Seite freilich interpretierten die Rückstellungskommissionen den Begriff der Vermögensentziehung eher weit, was zu Gunsten der Rückstellungswerber ausschlug.
Kein Rückstellungsgesetz wurde für entzogene Bestandrechte, also etwa gemietete Wohnungen oder Geschäftslokale, erlassen. Es scheiterte nach mehreren Gesetzesentwürfen, die sogar als Regierungsvorlage im Nationalrat eingebracht wurden, an Widerständen aus dem Bereich der Wirtschaftsorganisationen sowie des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau, als auch an politischen Opportunitätsüberlegungen der Parteien. Die unterlassene Rückstellung von entzogenen Bestandrechten ist auch ein eindeutiger Fall der Nichterfüllung des Staatsvertrags von Wien 1955. Erst durch die Nationalfondsgesetznovelle 2001 wurden die Bestandrechte pauschal abgegolten.
Ebenso kein Rückstellungsgesetz - wiewohl im 3. Rückstellungsgesetz angekündigt - gab es für Urheber- und Verwertungsrechte.

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