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III. Rückstellung
1. Erste Schritte
Bereits im April 1945 setzte die Provisorische Staatsregierung unter Leitung
von Staatskanzler Karl Renner, die bis zum Herbst 1945 nur von der Sowjetunion
anerkannt wurde, erste Schritte zur Erfassung des zwischen 1938 und 1945
entzogenen Vermögens. Aber erst die Anerkennung der Regierung Renner
durch die Westalliierten und die Nationalratswahlen im November 1945 ermöglichten
ein bundesweites Vorgehen, allerdings weiterhin beschränkt durch
die Eingriffsmöglichkeiten der Alliierten.
Bis 1946 bestanden überhaupt keine klaren Vorstellungen, ob und wie
das durch die Nationalsozialisten geraubte Vermögen zurückgegeben
werden sollte. SPÖ und KPÖ schlugen die Schaffung eines "Restitutionsfonds"
vor: nur hilfsbedürftige Opfer des Nationalsozialismus hätten
Zahlungen erhalten sollen, die ursprünglichen Eigentümer hätten
demnach nichts mehr zurückbekommen sollen.
Das Hauptproblem bei den Rückstellungen lag in der österreichischen
Haltung, als Opfer des nationalsozialistischen Deutschland keine (Mit-)Verantwortung
für die NS-Verbrechen und deren Konsequenzen zu übernehmen.
Grundsätzlich entschied man sich daher im Frühjahr 1946 für
das Prinzip Naturalrestitution - es konnte also nur das zurückgegeben
werden, was vorhanden war - und Österreich weigerte sich zunächst,
Entschädigungs- oder Schadenersatzzahlungen zu leisten. Erst auf
Grund des Staatsvertrags von Wien 1955 musste dieses Prinzip später
durchbrochen werden. Vorerst entschied man sich für ein im wichtigeren
Teil zivilverfahrensrechtliches, ansonsten verwaltungsrechtliches System,
das die Opfer notwendigerweise in die Situation der Kläger, Antragsteller,
Beschwerdeführer versetzte. Mag dies auch eine nach solchen Umbrüchen
unvermeidbare technische Notwendigkeit gewesen sein: Die daraus folgenden
nachteiligen Konsequenzen mussten die Opfer lebhaft erfahren (Schlagwort:
"Bringschuld" - "Holschuld").
Das Rückstellungswesen ist ein unübersichtliches, teilweise
widersprüchliches Geflecht aus einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen,
von widerstrebenden Interessen der politischen Parteien, der Wirtschaftsverbände,
der Opferorganisationen und der Alliierten. Zahlreiche Probleme lagen
außerhalb der Rückstellungsgesetze. Etwa die Frage der Konzessionen
für Gewerbebetriebe oder Banken, die Zusammenarbeit mit dem öffentlichen
Verwalter, die Besatzungsmächte, die verschiedensten Behörden
etc. Dieses Dickicht zu durchdringen bedurfte es eines finanziellen wie
mentalen Kraftaktes. Für die Opfer des Nationalsozialismus, die mit
dem Leben davongekommen waren und die ihr geraubtes Hab und Gut zurückwollten,
um überhaupt ein Überleben sichern zu können, war es äußerst
schwierig sich zu orientieren. In der Bundesrepublik Deutschland, wo im
Prinzip zwei Gesetze die Rückstellung und Entschädigung regelten,
war der Zugang einfacher.
2. Die Rückstellungsgesetze
Erst im Juli 1946 wurde das 1. Rückstellungsgesetz beschlossen. Dieses
erfasste freilich nur jenen Teil entzogenen Vermögens, der durch
hoheitliches Handeln entzogen worden war und sich gegenwärtig in
staatlicher Hand befand. Ein dreiviertel Jahr später, im Februar
1947, wurde das 2. Rückstellungsgesetz beschlossen, das die Rückübertragung
jener aufgrund des Nationalsozialisten- oder Kriegsverbrechergesetzes
an die Republik gefallener entzogener Vermögenschaften normierte.
Am selben Tag beschloss der Nationalrat das für die NS-Opfer zentrale
und politisch umstrittenste 3. Rückstellungsgesetz. Mit ihm wurde
die gesetzliche Grundlage für die Rückforderung von Vermögensgegenständen
geschaffen, denen kein hoheitlicher Entziehungsakt zu Grunde lag oder
die sich nicht in der Verwaltung öffentlicher Stellen befanden. Rückstellungsansprüche
waren nach dem 3. Rückstellungsgesetz nur beschränkt vererbbar.
Gerechtfertigt wurde diese problematische Einschränkung mit dem Ziel,
keine "Rückstellungsgewinnler" schaffen zu wollen, sondern
derartiges Vermögen, für das nur sehr weitschichtige Erben vorhanden
waren, den Nachfolgeorganisationen zur Verfügung stellen zu wollen.
Ihnen sollte die Aufgabe zukommen, solche Personen zu entschädigen,
deren entzogenes Vermögen nicht zurückgestellt werden konnte,
weil es nicht auffindbar oder nicht mehr vorhanden war.
Schon die Entwürfe des 3. Rückstellungsgesetzes wurden von Interessenvertretungen
der Wirtschaft bekämpft. Das Hauptargument lautete: Die Rückstellungen
bringen Unsicherheit ins Wirtschaftsleben und sollten daher so gering
wie möglich gehalten werden! Diese Linie wurde bei der weiteren Gesetzgebung
bis in die 60er Jahre verfolgt und sorgte in hohem Maße für
Verzögerungen im Gesetzgebungsprozess. Es waren die West-Alliierten,
insbesondere die USA, die immer wieder auf Rückstellung des entzogenen
Vermögens drängten. Schließlich wurden zwischen 1947 und
1949 vier weitere Rückstellungsgesetze beschlossen, die die unterschiedlichsten
Bereiche betrafen - von der Rückstellung entzogener Marken- und Patentrechte
bis hin zu geänderten oder gelöschten Firmennamen.
Die sieben Rückstellungsgesetze erfüllten zwar insgesamt durchaus
den beabsichtigten Zweck - die Rückstellung des entzogenen Vermögens.
Schwierigkeiten ergaben sich aber in der Rechtsprechung der Rückstellungskommissionen,
die in Fällen des 3. Rückstellungs-gesetzes zu entscheiden hatten:
Tendierte die Judikatur in der Frühphase der Rückstellungs-verfahren
(Ende 1947/Anfang 1948) noch dazu, die gesetzlichen Vorgaben zu Gunsten
der Rückstellungswerber auszulegen, ist ab den frühen 50er Jahren
eine zunehmend restriktive Haltung gegenüber den NS-Opfern zu konstatieren.
Manche der in den Gesetzen enthaltenen unbestimmten Begriffe wurden zu
Ungunsten der Rückstellungswerber ausgelegt und führten so zu
vom Gesetzgeber nicht intendierten Entscheidungen. Beispiel hiefür
ist der Begriff des "zur freien Verfügung erlangten Kaufpreises":
Es wurde in vielen Fällen entgegen der klaren Absicht des Gesetzgebers
entschieden, dass Zahlungen, die tatsächlich nie an die geschädigten
Eigentümer gelangt waren (z. B. bei Zahlung auf Sperrkonten), als
zu deren "freien Verfügung" gelangt anzusehen seien.
Auf der anderen Seite freilich interpretierten die Rückstellungskommissionen
den Begriff der Vermögensentziehung eher weit, was zu Gunsten der
Rückstellungswerber ausschlug.
Kein Rückstellungsgesetz wurde für entzogene Bestandrechte,
also etwa gemietete Wohnungen oder Geschäftslokale, erlassen. Es
scheiterte nach mehreren Gesetzesentwürfen, die sogar als Regierungsvorlage
im Nationalrat eingebracht wurden, an Widerständen aus dem Bereich
der Wirtschaftsorganisationen sowie des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau, als auch an politischen Opportunitätsüberlegungen
der Parteien. Die unterlassene Rückstellung von entzogenen Bestandrechten
ist auch ein eindeutiger Fall der Nichterfüllung des Staatsvertrags
von Wien 1955. Erst durch die Nationalfondsgesetznovelle 2001 wurden die
Bestandrechte pauschal abgegolten.
Ebenso kein Rückstellungsgesetz - wiewohl im 3. Rückstellungsgesetz
angekündigt - gab es für Urheber- und Verwertungsrechte.
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