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II. Staatsbürgerschaft
Die Erörterung von Verlust und Restitution der österreichischen
Staatsbürgerschaft an den Beginn zu stellen, erscheint in zweifacher
Weise gerechtfertigt: Schon im rein juristischen Sinn handelt es sich
bei der "Staatsbürgerschaft" um einen höchst relevanten
Status, der nicht nur die politische Stellung des Menschen in einem Territorium
definiert, sondern gerade auch im Zusammenhang mit der österreichischen
Entschädigungspolitik von großer wirtschaftlicher Relevanz
ist. Über das rein Juristische hinaus kommt der Staatsbürgerschaft
aber auch ein hoher emotionaler und symbolischer Gehalt zu. In der Behandlung
der Staatsbürgerschaftsfrage durch Österreich nach 1945 lässt
sich so etwas wie ein "Grundmuster" der österreichischen
Nachkriegspolitik erkennen: Verbunden mit einer formalen Gleichstellung
aller Personen wurden strukturbedingte negative Aspekte für die vertriebenen
Juden und Jüdinnen in Kauf genommen.
Nach dem März 1938 wurden Juden und andere von den Nationalsozialisten
Verfolgte ausgebürgert oder deren vor 1938 erfolgte Einbürgerung
widerrufen. Dies konnte individuell per Bescheid oder kollektiv etwa durch
die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz erfolgen. Die Staatsbürgerschaftsüberleitung
1945 knüpfte an den 13. März 1938 an und fingierte die Weitergeltung
des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes 1925. Das bedeutete,
dass nur jene Vertriebene, die am 13. März 1938 österreichische
Staatsbürger gewesen waren und in der Zeit zwischen 1938 und 1945
nicht eine fremde Staatsangehörigkeit angenommen hatten, am 27. April
1945 österreichische Staatsbürger waren. Wer am 13. März
1938 Staatsbürger gewesen war, war es nun wieder, sofern er oder
sie keine fremde Staatsangehörigkeit angenommen hatte. So erreichte
man zwar eine formale Restitution der Staatsbürgerschaft, übersah
aber die tatsächliche Relevanz der Ausbürgerungen. Denn die
ausgebürgerten Österreicher und Österreicherinnen, deren
Möglichkeit nach der Flucht in ein anderes Land ja oftmals nur der
Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit sein konnte, erlangten damit
die österreichische Staatsbürgerschaft nicht wieder. Mit der
Staatsbürgerschaftsüberleitung 1945 wurde also versucht, das
Rad der Geschichte zurückzudrehen.
Nun sollte zwar eine Reihe von Novellen des Staatsbürgerschaftsgesetzes
eine Verbesserung der Rechtslage bringen, was aber als Folge verunglückter
Konstruktionen zum Teil de facto nicht gelang. Erst 1993 konnte ein Zustand
hergestellt werden, der als einigermaßen zufriedenstellend zu beurteilen
ist. Seither wird von den ehemaligen Österreichern und Österreicherinnen
nicht mehr die Aufgabe einer fremden Staatsangehörigkeit gefordert
und auch die Voraussetzung einer Wohnsitzbegründung - also in Österreich
zu wohnen - wurde fallengelassen. Und erstmals gab es 1993 eine Befreiung
von den doch relativ hohen Einbürgerungs-Gebühren für die
Vertriebenen. Die völlig unzureichende Regelung des Staatsbürgerschaftswesen
wirkte sich vor allem dort aus, wo die österreichische Staatsbürgerschaft
Voraussetzung für Entschädigungsmaßnahmen war, etwa bei
der Opferfürsorge.
Ein anderer problematischer Aspekt der Weitergeltung des österreichischen
Staatsbürgerschaftsgesetzes 1925 war dessen restriktive Handhabung
im Österreich der Ersten Republik. Auf Grund einer bestimmten Auslegung
des Staatsvertrages von St. Germain wurde Juden und Jüdinnen aus
den östlichen Kronländern der ehemaligen Donau-Monarchie der
Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft aus rassischen
Gründen verweigert. Erfasste nun die Staatsbürgerschaftsüberleitung
1945 nur jene Vertriebenen, die am 13. März 1938 österreichische
Staatsbürger gewesen waren, wurde damit ein judenfeindlicher Missstand
der Ersten Republik perpetuiert. Diese Lücke konnte erst mit der
Staatsbürgerschaftsnovelle 1998 geschlossen werden. Allerdings ist
diese Einbürgerung kostenpflichtig.
Nahezu alle von der Bundesregierung initiierten gesetzlichen Maßnahmen,
welche die Wiedereinbürgerung ehemaliger Österreicherinnen und
Österreicher beabsichtigten, zielten intentional primär auf
andere Gruppen als die vertriebenen österreichischen Juden und Jüdinnen
ab, vor allem auf die Gruppe der aus politischen Gründen Verfolgten,
auf "reichsdeutsche Frauen", die ihre österreichische Staatsbürgerschaft
durch Eheschließung verloren hatten und bald auch auf ehemalige
Nationalsozialisten, die nach 1933 ausgebürgert worden waren.
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