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II. Staatsbürgerschaft

Die Erörterung von Verlust und Restitution der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beginn zu stellen, erscheint in zweifacher Weise gerechtfertigt: Schon im rein juristischen Sinn handelt es sich bei der "Staatsbürgerschaft" um einen höchst relevanten Status, der nicht nur die politische Stellung des Menschen in einem Territorium definiert, sondern gerade auch im Zusammenhang mit der österreichischen Entschädigungspolitik von großer wirtschaftlicher Relevanz ist. Über das rein Juristische hinaus kommt der Staatsbürgerschaft aber auch ein hoher emotionaler und symbolischer Gehalt zu. In der Behandlung der Staatsbürgerschaftsfrage durch Österreich nach 1945 lässt sich so etwas wie ein "Grundmuster" der österreichischen Nachkriegspolitik erkennen: Verbunden mit einer formalen Gleichstellung aller Personen wurden strukturbedingte negative Aspekte für die vertriebenen Juden und Jüdinnen in Kauf genommen.
Nach dem März 1938 wurden Juden und andere von den Nationalsozialisten Verfolgte ausgebürgert oder deren vor 1938 erfolgte Einbürgerung widerrufen. Dies konnte individuell per Bescheid oder kollektiv etwa durch die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz erfolgen. Die Staatsbürgerschaftsüberleitung 1945 knüpfte an den 13. März 1938 an und fingierte die Weitergeltung des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes 1925. Das bedeutete, dass nur jene Vertriebene, die am 13. März 1938 österreichische Staatsbürger gewesen waren und in der Zeit zwischen 1938 und 1945 nicht eine fremde Staatsangehörigkeit angenommen hatten, am 27. April 1945 österreichische Staatsbürger waren. Wer am 13. März 1938 Staatsbürger gewesen war, war es nun wieder, sofern er oder sie keine fremde Staatsangehörigkeit angenommen hatte. So erreichte man zwar eine formale Restitution der Staatsbürgerschaft, übersah aber die tatsächliche Relevanz der Ausbürgerungen. Denn die ausgebürgerten Österreicher und Österreicherinnen, deren Möglichkeit nach der Flucht in ein anderes Land ja oftmals nur der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit sein konnte, erlangten damit die österreichische Staatsbürgerschaft nicht wieder. Mit der Staatsbürgerschaftsüberleitung 1945 wurde also versucht, das Rad der Geschichte zurückzudrehen.
Nun sollte zwar eine Reihe von Novellen des Staatsbürgerschaftsgesetzes eine Verbesserung der Rechtslage bringen, was aber als Folge verunglückter Konstruktionen zum Teil de facto nicht gelang. Erst 1993 konnte ein Zustand hergestellt werden, der als einigermaßen zufriedenstellend zu beurteilen ist. Seither wird von den ehemaligen Österreichern und Österreicherinnen nicht mehr die Aufgabe einer fremden Staatsangehörigkeit gefordert und auch die Voraussetzung einer Wohnsitzbegründung - also in Österreich zu wohnen - wurde fallengelassen. Und erstmals gab es 1993 eine Befreiung von den doch relativ hohen Einbürgerungs-Gebühren für die Vertriebenen. Die völlig unzureichende Regelung des Staatsbürgerschaftswesen wirkte sich vor allem dort aus, wo die österreichische Staatsbürgerschaft Voraussetzung für Entschädigungsmaßnahmen war, etwa bei der Opferfürsorge.
Ein anderer problematischer Aspekt der Weitergeltung des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes 1925 war dessen restriktive Handhabung im Österreich der Ersten Republik. Auf Grund einer bestimmten Auslegung des Staatsvertrages von St. Germain wurde Juden und Jüdinnen aus den östlichen Kronländern der ehemaligen Donau-Monarchie der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft aus rassischen Gründen verweigert. Erfasste nun die Staatsbürgerschaftsüberleitung 1945 nur jene Vertriebenen, die am 13. März 1938 österreichische Staatsbürger gewesen waren, wurde damit ein judenfeindlicher Missstand der Ersten Republik perpetuiert. Diese Lücke konnte erst mit der Staatsbürgerschaftsnovelle 1998 geschlossen werden. Allerdings ist diese Einbürgerung kostenpflichtig.
Nahezu alle von der Bundesregierung initiierten gesetzlichen Maßnahmen, welche die Wiedereinbürgerung ehemaliger Österreicherinnen und Österreicher beabsichtigten, zielten intentional primär auf andere Gruppen als die vertriebenen österreichischen Juden und Jüdinnen ab, vor allem auf die Gruppe der aus politischen Gründen Verfolgten, auf "reichsdeutsche Frauen", die ihre österreichische Staatsbürgerschaft durch Eheschließung verloren hatten und bald auch auf ehemalige Nationalsozialisten, die nach 1933 ausgebürgert worden waren.

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